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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 96/05 EFG 2007 S. 1440 Nr. 18

Gesetze: EStG § 10dEStG § 49 Abs. 1 Nr. 4EStG § 50 Abs. 1EGV Art. 39 EGV Art. 49

Vorweggenommene Werbungskosten im Zusammenhang mit einer im Ausland durchgeführten Ausbildung zur Verkehrsflugzeugführerin

Leitsatz

Aufwendungen eines beschränkt Steuerpflichtigen für eine im Ausland durchgeführte Ausbildungsmaßnahme sind nicht schon deshalb den inländischen Einkünften zuzuordnen, weil der Steuerpflichtige nach Beendigung der Ausbildung im Inland tätig geworden ist.

Die Anerkennung entsprechender Aufwendungen im Inland setzt jedenfalls voraus, dass die Entscheidung des Steuerpflichtigen im Moment der Erwerbshandlung konkret auf die Erzielung steuerbarer Inlandseinkünfte gerichtet ist.

Das Erfordernis des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs der Erwerbsaufwendungen mit inländischen Einkünften entspricht dem Territorialitätsprinzip und verstößt nicht gegen die in den Art. 39 und 49 EG garantierten Grundfreiheiten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 1090 Nr. 17
EFG 2007 S. 1440 Nr. 18
IWB-Kurznachricht Nr. 20/2007 S. 1067
NAAAC-44302

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 09.03.2007 - 6 K 96/05

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