Kostenentscheidung nach § 138 FGO bei isolierter Aufhebung der Einspruchsentscheidung
Leitsatz
Verwaltungsakt und Einspruchsentscheidung bilden im Gerichtsverfahren grundsätzlich einen Verbund. Erhebt der Kläger eine
- nicht isolierte - Anfechtungsklage und hebt die Finanzbehörde während des Klageverfahrens lediglich die, den Ursprungsbescheid
nur bestätigende, Einspruchsentscheidung auf, ist damit dem prozessualen Anfechtungsbegehren des Klägers nicht stattgegeben.
Erklären die Beteiligten gleichwohl den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist die Kostenentscheidung auch nicht
teilweise nach § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO, sondern allein nach § 138 Abs. 1 FGO zu treffen.
Fundstelle(n): AO-StB 2007 S. 292 Nr. 11 EFG 2007 S. 1460 Nr. 18 YAAAC-44291
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 14.03.2007 - 1 K 218/02
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