Inanspruchnahme des Schenkers für die Schenkungsteuer
Leitsatz
1) Für die Inanspruchnahme der Schenkungsteuer muss sich das FA grundsätzlich zunächst an den Beschenkten halten.
2) Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Schenkers ist geboten, wenn der Schenker die Schenkungsteuer nach § 10 ErbStG übernommen
hat.
3) Bei der Entscheidung, ob im Fall der Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker (auch) der Beschenkte in Anspruch
genommen werden soll, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die das FG nur im Rahmen des § 102 FGO zu überprüfen
hat.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1186 Nr. 15 TAAAC-44284
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FG Münster, Urteil v. 08.12.2005 - 3 K 6935/01 Erb
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