Einkünfte aus der Vermietung von Transport-Containern als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG
Leitsatz
1. Werden Seecontainer für fünf Jahre und damit lediglich für die Hälfte der 10jährigen Nutzungsdauer für ein Entgelt vermietet
bzw. verleast, dass geringer als die Anschaffungskosten ist, und hat der Mieter bzw. Leasingnehmer weder ein Ankaufsrecht
noch sonst die Möglichkeit der Nutzung der Wertsteigerung, so dass das wirtschaftliche Eigentum an den Containern beim Investor
verbleibt, erzielt er aufgrund der entgeltlichen Nutzungsüberlassung der Container keine Einkünfte aus Kapitalvermögen sondern
sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG (entgegen Erlass des Bremer Finanzsenators v., S 2252-23-181, EStG-Kartei
BR § 20 EStG Fach 3 Nr 1004).
2. Auch die Gebrauchsüberlassung von beweglichen Gegenständen im Rahmen eines Vertrags, der zivilrechtlich als Leasingvertrag
einzuordnen ist, da die Gefahr des zufälligen Unterganges sowie die Instandhaltungskosten nicht vom Investor zu tragen sind
und ein in Raten gezahltes Entgelt für die Gebrauchsüberlassung gezahlt wird, kann von § 22 Nr. 3 EStG erfasst werden.
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