Reise- und Bewirtungskosten
9. Aufl.
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D. Aufwendungen der Selbständigen für die Wege zwischen Wohnung und Betrieb
I. Grundsätzliches
816 Die Aufwendungen von Gewerbetreibenden, Selbständigen i. S. d. § 18 EStG oder von Land- und Forstwirten für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte können grundsätzlich nur in Höhe einer verkehsmittelunabhängigen Entfernungspauschale berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 5a EStG). Seit 2007 sind die Aufwendungen aber nicht mehr als Betriebsausgaben, sondern nur noch wie Betriebsausgaben abziehbar; d. h. die für den Betriebsausgabenabzug gültigen Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden. Davon unabhängig gilt der ab 2007 eingeschränkte Ansatz der Entfernungspauschale (s. Rdn. 817) in gleicher Weise wie bei Arbeitnehmern (vgl. Rdn. 655 ff.). Zu Ausnahmen, die für bestimmte behinderte Menschen gelten, s. Rdn. 820.
Die Regelungen in R 42 LStR und H 42 LStH (s. Rdn. 662 ff.) zu Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind entsprechend anzuwenden.
Wegen der Aufwendungen für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, vgl. 648 ff.
817 Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind ab 2007 nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer wie Betriebsausgaben abziehbar. Die ab dem 21. Kilometer zu...