Leitsatz
[1] a) Der Ehezeitanteil der dem Gesellschafter einer GmbH im Wege eines Pensionsvertrages zugesagten lebenslangen Alters- und Invaliditätsversorgung in Form eines festen monatlichen Betrages ist nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zeitratierlich zu bemessen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom - XII ZB 75/89 - FamRZ 1993, 684).
b) Der vorzeitige Bezug des Ruhegehalts beeinflusst auch dann die Gesamtdauer bis zur Erreichung der für das Ruhegehalt maßgeblichen Altersgrenze und erhöht damit den Ehezeitanteil, wenn der vorgezogene Bezug des Ruhegehalts erst nach der Ehezeit vereinbart wurde (Fortführung des Senatsbeschlusses vom - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25).
Gesetze: BGB § 1587 Abs. 1 Satz 2; BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b
Instanzenzug: AG Gelnhausen 6 F 1044/99 VA vom OLG Frankfurt/Main 3 UF 294/05 vom
Gründe
I.
Die Parteien haben am geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am ) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am ) am zugestellt worden. Nach einvernehmlicher Erledigung des Zugewinnausgleichs hatte das Amtsgericht - Familiengericht - das Verfahren hinsichtlich des Versorgungsausgleichs abgetrennt und die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig). Nach Einholung eines Gutachtens und einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen zu den Zusatzversorgungen beider Ehegatten hat es den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; früher BfA; weitere Beteiligte zu 1) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (DRV Hessen; früher LVA Hessen; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von 190,17 €, bezogen auf den , übertragen hat.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Antragstellerin bezieht seit dem eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von der DRV Hessen, deren Ehezeitanteil ( bis ; § 1587 Abs. 2 BGB) sich auf 141,87 € beläuft. Der Antragsgegner hat während der Ehezeit Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV Bund in Höhe von 1.063,40 € erworben. Zusätzlich haben beide Parteien während der Ehezeit Anwartschaften auf ein Ruhegehalt von der B. GmbH &Co KG (weitere Beteiligte zu 3) erworben, an der sie als Gesellschafter beteiligt waren. Die Antragstellerin war zusätzlich Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschafterin. Zur Höhe war ursprünglich mit Pensionsverträgen vom für beide Parteien ein Ruhegehalt in Höhe von 1.100 DM monatlich mit einer Dynamisierung um 10 % alle zwei Jahre vereinbart. Mit weiteren Verträgen vom wurden die Ruhegehälter jeweils um 2.500 DM erhöht. Nach dem Ende der Ehezeit wurde das Arbeitsverhältnis der Antragstellerin bei der B. GmbH mit Aufhebungsvertrag vom zum aufgehoben. Zugleich wurde hinsichtlich des zugesagten Ruhegehalts folgendes vereinbart:
"Frau S. B. steht aus der betrieblichen Altersversorgung der Gesellschaft eine Betriebsrente ungekürzt zu und diese wird mit Eintritt des Versicherungsfalles (Erreichung des 60. bzw. 65. Lebensjahres) an Frau S. B. ungekürzt ausgezahlt."
Die Antragstellerin, die im Oktober 2000 das 60. Lebensjahr vollendet hatte, bezieht ihr Ruhegehalt von der Verfahrensbeteiligten zu 3) seit Januar 2001. Mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom (4 U 61/02) wurde ihr ein Anspruch auf Ruhegehalt für die Monate Juli und August 2001 in Höhe der ungekürzt zugesagten Beträge zuzüglich einer Dynamisierung um 10 % alle zwei Jahre seit der jeweiligen Zusage (= monatlich 3.817,07 €) zugesprochen. Mit rechtskräftigem Urteil vom hat das Landgericht H. einen Antrag der weiteren Betei-ligten zu 3) auf Feststellung, dass sie der Antragstellerin aus den Pensionsverträgen ab September 2001 monatlich nicht mehr als 3.154,60 € schulde, zurückgewiesen, weil ein Ruhegehalt auf der Grundlage einer Dynamisierung seit den Zusagen geschuldet sei. Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht die Antragstellerin seit November 2005.
Die Antragstellerin wendet sich mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Sie greift die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils ihres Ruhegehalts an und möchte eine Erhöhung des durchzuführenden Versorgungsausgleichs auf monatlich 396,94 € erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat die Ehezeitanteile der Ruhegehälter beider Parteien nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zeitratierlich ermittelt, wobei es hinsichtlich der schon laufenden Versorgung der Antragstellerin von einem Ende der gesamten berücksichtigungsfähigen Zeit mit vorgezogenem Rentenbeginn ab Anfang 2001 ausgegangen ist. Für den Antragsgegner hat es hingegen einen Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres zugrunde gelegt. Die Ruhegehälter beider Parteien hat es im Anschluss an die Entscheidung des Amtsgerichts und das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten sowohl für das Anwartschafts- als auch für das Leistungsstadium als volldynamisch bewertet. Obwohl das Amtsgericht unzutreffend von Ruhegehaltzahlungen an die Antragstellerin seit Juli 2001 - statt richtigerweise seit Januar 2001 - ausgegangen sei, scheide eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung aus, weil allein die - davon begünstigte - Antragstellerin Rechtsmittel eingelegt habe.
2. Dies ist von Rechts wegen im Ergebnis nicht zu beanstanden.
a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht den Ehezeitanteil der betrieblichen Versorgung beider Parteien nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zeitratierlich bemessen.
Die sich aus den Pensionsverträgen der Parteien ergebenden Zusatzversorgungen sind nicht als betriebliche Altersversorgungen im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB zu qualifizieren, zumal sie im Wesentlichen auf der Gesellschafterstellung der Parteien an der weiteren Beteiligten zu 3) beruhen. Allerdings steht § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB einer Einbeziehung in den Versorgungsausgleich auch nicht entgegen, da die Anrechte, wenn nicht durch Arbeit, so doch auf jeden Fall mit Hilfe des Vermögens, nämlich der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an dem Unternehmen, erworben wurden. Für solche nicht unter die betriebliche Altersversorgung fallenden Anrechte ist der Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB zu bemessen. Dass die Antragstellerin seinerzeit auch Geschäftsführerin der weiteren Beteiligten zu 3) war, steht dem nicht entgegen (Senatsbeschluss vom - XII ZB 75/89 - FamRZ 1993, 684, 686).
Weil sich die Zusatzversorgung der Parteien weder ausschließlich zeitabhängig (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a BGB) noch in Bruchteilen der Beiträge (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB) noch entsprechend der Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB) bemisst, ist der Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zeitratierlich zu ermitteln. Das wird von der Rechtsbeschwerde im Grundsatz auch nicht angegriffen.
b) Ebenso zu Recht hat das Beschwerdegericht die Ehezeitanteile der jeweiligen Teilbeträge der Zusatzversorgungen der Parteien getrennt ermittelt. Denn die jeweiligen Versorgungsteile sind zeitlich versetzt zugesagt worden, was auf die zeitratierliche Berechnung des jeweiligen Ehezeitanteils Auswirkungen hat. Während die Zusatzrente in Höhe von monatlich 1.100 DM mit Pensionsvertrag vom zugesagt wurde, beruht die weitere Teilrente in Höhe von monatlich 2.500 DM auf einer Zusage vom . Damit bemisst sich sowohl der in die Ehezeit fallende Teil als auch die Gesamtdauer bis zur Erreichung der maßgeblichen Altersgrenze jeder der beiden Teilrenten nach unterschiedlichen Anfangszeitpunkten.
c) Im Ergebnis bleibt der Rechtsbeschwerde auch der Erfolg versagt, soweit sie sich gegen die vom Oberlandesgericht vorgenommene Berechnung der ehezeitlich erworbenen Anteile der Zusatzversorgungen beider Parteien wendet.
aa) Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB ist der Ehezeitanteil dieser Versorgungen nach der gleichen - gesamtzeitbezogenen - Berechnungsmethode zu ermitteln wie bei der Beamtenversorgung oder der betrieblichen Altersversorgung. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Versorgungsberechtigter, der die Zusatzrente noch nicht bezieht, bis zur satzungsgemäßen oder vereinbarten Altersgrenze (hier: Vollendung des 65. Lebensjahres) dem Versorgungswerk angehören wird. Demgemäß ist von einer Zusatzversorgung auszugehen, wie sie sich auf der Grundlage der Versorgungszusage nach den individuellen Verhältnissen im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für diesen Rentenbeginn darstellt. Anschließend ist der anteilige Wert der vollen Versorgung zu ermitteln, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden zu der gesamten nach der Versorgungsordnung bis zur Altersgrenze zu berücksichtigenden Zeit entspricht (Senatsbeschluss vom - XII ZB 95/94 - FamRZ 1996, 1538, 1539).
Entsprechend hat das Beschwerdegericht die Ehezeitanteile beider Teilrechte des Antragsgegners zutreffend aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden berücksichtigungsfähigen Zeit (Dezember 1985 bzw. Dezember 1989 bis Dezember 1999) zu der Gesamtdauer bis zur Erreichung der für die Ruhegehalte maßgeblichen Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres (Dezember 1985 bzw. Dezember 1989 bis Februar 2008) errechnet. Auf diese Weise ist es - ausgehend von den Nominalbeträgen der zugesagten Ruhegehälter von 1.100 DM und weiteren 2.500 DM und insoweit von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen - zu ehezeitlichen Anwartschaften der Zusatzversorgung in Höhe von 696,25 DM und weiteren 1.381,25 DM, insgesamt also zu einer ehezeitlichen Zusatzversorgung in Höhe von 2.077,50 DM gelangt.
bb) Bei der Ermittlung der Ehezeitanteile der Zusatzversorgungen der Antragstellerin ist das Beschwerdegericht allerdings zutreffend von einer kürzeren Gesamtdauer bis zur Erreichung der für das Ruhegehalt maßgeblichen Altersgrenze (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB) ausgegangen. Denn die Zusage eines Ruhegehalts für die Antragstellerin ist mit Aufhebungsvertrag vom mit Wirkung zum dergestalt abgeändert worden, dass ihr die volle zugesagte Altersversorgung nicht erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern schon mit Erreichen des 60. Lebensjahres ungekürzt zustehen sollte. Entsprechend bezieht sie seit Januar 2001 das zugesagte Ruhegehalt.
Zwar bestimmt sich die Höhe eines in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechts grundsätzlich nach den Verhältnissen am letzten Tag der Ehezeit als dem maßgeblichen Bewertungsstichtag. Das gilt allerdings nur für die individuellen Bemessungsgrundlagen der Versorgung, deren etwaiger nachträglicher Veränderung auch unter dem Gesichtspunkt des § 10 a VAHRG keine Bedeutung zukommt. Dagegen können Veränderungen tatsächlicher Art, die rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei Ehezeitende einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nach Ehezeitende eingetreten sind (Johannsen/Henrich/ Hahne Eherecht 4. Aufl. § 10 a VAHRG Rdn. 16; Wick Der Versorgungsausgleich Rdn. 49). Denn weil § 10 a VAHRG eine dadurch gebotene Korrektur von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich jedenfalls nachträglich ermöglicht, erfordert es der Grundsatz der Prozessökonomie, solche Umstände schon im Erstverfahren zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse BGHZ 110, 224, 227 ff. = FamRZ 1990, 605, 606; vom - IVb ZB 53/87 - FamRZ 1989, 492, 493 f. und vom - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150).
Zu den somit schon im Erstverfahren zu berücksichtigenden Tatsachen gehört auch der vorzeitige Bezug des Ruhegehalts durch die Antragstellerin (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist dieser Umstand kein Teil der individuellen Bemessungsgrundlage, deren nachehezeitliche Änderung unberücksichtigt bleiben müsste. Durch den nach Ende der Ehezeit am abgeschlossenen Aufhebungsvertrag ist die dynamische Zusatzversorgung der Antragstellerin nämlich inhaltlich nicht verändert worden. Denn die Höhe des von der Antragstellerin seit Januar 2001 bezogenen Ruhegehalts stand bereits mit den Zusagen durch die weitere Beteiligte zu 3) in den Jahren 1985 bzw. 1989 fest und wohnte der Zusatzversorgung deswegen schon seit dieser Zeit "latent inne" (Senatsbeschluss vom - XII ZB 131/94 - FamRZ 1997, 285, 286). Durch den Aufhebungsvertrag vom ist lediglich der Beginn des Bezugsrechts geändert worden, was nicht auf individuell zu bemessende Umstände, sondern auf das Ausscheiden der Antragstellerin aus der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Ehescheidung zurückzuführen ist. Zwar ergibt sich in solchen Fällen, verglichen mit den erst bei Vollendung des 65. Lebensjahres Ruhegehaltberechtigten, eine kürzere Gesamtzeit und somit ein höherer Ehezeitanteil der Versorgung. Dies ist jedoch Folge des Umstands, dass der Berechtigte das Ruhegehalt in kürzerer Zeit erdient hat. Daran muss der andere Ehegatte nach dem Grundsatz der hälftigen Aufteilung des während der Ehezeit erworbenen Versorgungsvermögens teilhaben. Eine andere Quotierung würde nicht mehr den wirklichen, in der Ehezeit erworbenen Versorgungswert wiedergeben (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 64).
Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die Pensionszusage hier nicht auf einer bestimmten bis zur Pensionierung zurückgelegten Dienstzeit beruhe, sondern auf eine fiktive Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze abstelle, legt sie keine Umstände dar, die eine abweichende Behandlung rechtfertigen könnten. Denn dieser Umstand führt bereits dazu, dass der Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB und nicht nach dessen Nr. 4 a zu bemessen ist. Für die Gesamtdauer bis zur Erreichung der maßgeblichen Altersgrenze hat er - wie ausgeführt - keine entscheidende Bedeutung.
Weil die Antragstellerin das Ruhegehalt bereits seit Anfang 2001 bezieht, hat das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile somit zu Recht unter Zugrundelegung ihrer tatsächlichen Gesamtbetriebszugehörigkeit bis Ende 2000 berechnet. Zutreffend sind die Ehezeitanteile der Zusatzversorgung der Antragstellerin somit nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden berücksichtigungsfähigen Zeit (Dezember 1985 bzw. Dezember 1989 bis Dezember 1999 = 169 Monate bzw. 121 Monate) zu der Gesamtdauer bis zur Erreichung der tatsächlichen Altersgrenze (Dezember 1985 bzw. Dezember 1989 bis Dezember 2000 = 181 Monate bzw. 133 Monate) errechnet. Daraus ergeben sich ehezeitliche Teile des Ruhegehalts der Antragstellerin von ([1.100 DM x 169 / 181 =] 1.027,07 DM + [2.500 DM x 121 / 133 =] 2.274,44 DM) 3.301,51 DM, die den vom Amtsgericht - unter Annahme eines Beginns der Ruhegehaltszahlungen ab Juli 2001 - errechneten Ehezeitanteil von insgesamt 3.170,37 DM (994,12 DM + 2.176,25 DM) jedenfalls nicht unterschreiten. Soweit das Amtsgericht nicht - wie es sich aus dem Beginn des Ruhegehalts ab Januar 2001 ergibt - von einer ruhegehaltfähigen Gesamtdauer bis Ende 2000, sondern von einer solchen bis Juni 2001 ausgegangen ist, beschwert dies die Antragstellerin nicht. Denn die tatsächlich kürzere Gesamtdauer würde zu einer weiteren Erhöhung des ehezeitlich erworbenen Anteils des Ruhegehalts der Antragstellerin und somit zu einem geringeren Ausgleichsanspruch führen. Weil nur die Antragstellerin Beschwerde und Rechtsbeschwerde eingelegt hat, kommt eine Herabsetzung des vom Amtsgericht zu ihren Gunsten ausgesprochenen Splittings nicht in Betracht (Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 86/94 - FamRZ 1996, 97, 98 und BGHZ 85, 180 = FamRZ 1983, 44).
3. Soweit das Beschwerdegericht die Ehezeitanteile der Zusatzversorgungen allerdings auf der Grundlage der nominal zugesagten Ruhegehälter ermittelt und diese zugleich als sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium volldynamisch bezeichnet hat, halten die Ausführungen der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Auch dies verhilft der Rechtsbeschwerde allerdings nicht zum Erfolg, weil sich die fehlerhafte Beurteilung wiederum nur zu Gunsten der Antragstellerin auswirkt.
a) Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings noch davon ausgegangen, dass die zugesagte Steigerung der Ruhegehälter um jeweils 10 % alle zwei Jahre zu einer Volldynamik während der Leistungsphase führt. Mit dieser sich aus § 2 der Pensionsverträge vom ergebenden Steigerung erreicht die Dynamik der Zusatzversorgungen zweifelsfrei die Dynamik der vom Gesetz als Maßstabversorgungen definierten gesetzlichen Rentenversicherung und Beamtenversorgung. Soweit die Ruhegehälter in diesem Umfang ansteigen, erfüllen sie außerdem auch die Voraussetzung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG, der wiederum regelmäßig die 1 %ige Steigerung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG übersteigt, was gegenwärtig für eine Volldynamik ausreicht (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475).
Soweit die zugesagten Versorgungen sogar deutlich über die Dynamik der Maßstabversorgungen hinausgehen, verhilft dies der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Wären die Zusatzversorgungen deswegen höher zu bewerten als die Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, stiege dadurch der - prozentual höhere - Ehezeitanteil der Antragstellerin stärker an als derjenige des Antragsgegners. Zum Nachteil der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin kann das aber nicht berücksichtigt werden (Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 86/94 - FamRZ 1996, 97, 98 und BGHZ 85, 180 = FamRZ 1983, 44).
b) Damit ist aber noch nichts dazu gesagt, ab wann die Steigerung der zugesagten Ruhegehälter nach dem Inhalt der Pensionsverträge vom und vom beginnen sollte. Das kann sich nur aus einer Auslegung dieser Pensionsverträge ergeben, die das Oberlandesgericht weder selbst durchgeführt noch durch den in Bezug genommenen Beschluss des Amtsgerichts übernommen hat. Ein bestimmtes Auslegungsergebnis kann den Entscheidungen auch sonst nicht entnommen werden, weil sie insoweit widersprüchlich sind. Denn das Oberlandesgericht hat die zugesagten Ruhegehälter als im Anwartschaftsstadium und im Leistungsstadium volldynamisch beurteilt. Dies würde bedeuten, dass die Dynamik schon mit der Zusage der Ruhegehälter in den Jahren 1985 und 1989 eingesetzt hätte. Damit folgt es den rechtskräftigen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt vom und des Landgerichts H. vom , die der Antragstellerin zivilrechtlich Ansprüche auf ein Ruhegehalt zugesprochen haben, das von Beginn der Zusage an entsprechend zu dynamisieren ist. Dann hätte das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile der Ruhegehälter aber nicht auf der Grundlage der ursprünglich zugesagten Nominalbeträge, sondern auf der Grundlage der bis zum Ende der Ehezeit gestiegenen Beträge ermitteln müssen. Würde die Auslegung der Pensionsverträge hingegen dazu führen, dass die zugesagte Dynamik erst mit Zahlung der Ruhegehälter einsetzen sollte, wäre die Behandlung des Ruhegehalts des Antragsgegners als im Anwartschaftsstadium volldynamisch unzutreffend. Diese Frage kann hier aber letztlich dahinstehen, weil sich in beiden Fällen eine Änderung des durchzuführenden Versorgungsausgleichs zu Lasten der Antragstellerin ergeben würde, was wegen des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen ist (Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 86/94 - FamRZ 1996, 97, 98 und BGHZ 85, 180 = FamRZ 1983, 44):
aa) Waren die zugesagten Ruhegehälter beider Parteien schon in der Anwartschaftsphase volldynamisch und stiegen sie somit schon seit den Zusagen in den Jahren 1985 und 1989 entsprechend an, wofür auch die Gründe der rechtskräftigen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt und des Landgerichts H. sprechen, würden die Ehezeitanteile der Antragstellerin im Verhältnis zu denjenigen des Antragsgegners stärker ansteigen. Denn die Prozentsätze ihrer Ehezeitanteile sind wegen der kürzeren Gesamtdauer höher als die des Antragsgegners. Mit ansteigendem Ruhegehalt würden die ehezeitlichen Nominalbeträge der Antragstellerin somit stärker steigen als die des Antragsgegners. Das wiederum würde in der Gesamtbilanz zu einem geringeren Splitting zugunsten der Antragstellerin führen.
bb) Würden die Zusatzversorgungen hingegen nach dem Inhalt der Pensionsverträge erst mit Beginn der zugesagten Ruhegehälter ansteigen, wäre das Oberlandesgericht bei der Bemessung der Ehezeitanteile zwar zu Recht von den ursprünglich zugesagten Nominalbeträgen ausgegangen. Dann wäre die Zusatzversorgung des Antragsgegners in dem noch andauernden Anwartschaftsstadium aber statisch und deswegen nach den Tabellen der Barwertverordnung in eine volldynamische Anwartschaft umzurechnen. Für die Antragstellerin gilt das nicht in gleicher Weise, weil sie schon ihr Ruhegehalt bezieht und deswegen insoweit von der Volldynamik in der allein ausschlaggebenden Leistungsphase auszugehen ist. In diesem Fall würde sich also der Ehezeitanteil der Zusatzversorgung des Antragsgegners wegen der notwendigen Dynamisierung verringern, während der Anteil der Antragstellerin unverändert bliebe.
Auch das würde in der Gesamtbilanz zu einer Herabsetzung des Splittings führen, was dem Senat wegen des Verschlechterungsverbots verwehrt ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NJW 2007 S. 2483 Nr. 34
TAAAC-44044
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja