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Ausübung eines durch Vermächtnis erlangten Vorkaufsrechts
Auch die Einräumung eines dinglichen Vorkaufsrechts i. S.des § 1094 BGB kann als Gestaltungsrecht Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Übt der Vermächtnisnehmer das Vorkaufsrecht aus, unterliegt der Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer und ist nicht nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG steuerfrei, da das Grundstück nicht durch Erwerb von Todes wegen i. S. des ErbStG erworben wurde; Gegenstand des Vermächtnisses ist nicht das Grundstück selbst, sondern nur das Vorkaufsrecht als Gestaltungsrecht. Die Einräumung eines Vorkaufsrechts durch letztwillige Verfügung unterscheidet sich maßgeblich von einem Kaufrechtsvermächtnis zu einem Preis unter dem Verkehrswert. Es besteht keine Veranlassung, den Erwerb eines Grundstücks durch Ausübung eines durch Vermächtnis erworbenen Vorkaufsrechts dem Grundstückserwerb von Todes wegen gleichzuset...