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Steuerfreiheit von Umsätzen einer Diplom-Sportlehrerin
Die Umsätze einer Diplom-Sportlehrerin erfüllen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG, wenn es sich dabei um Heilbehandlungen i. S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie handelt und sie die hierfür erforderliche Befähigung hat.