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Übernahme der Kosten einer Outplacementberatung
Die von einem Arbeitgeber gezahlten Kosten für eine Outplacementberatung sind als geldwerter Vorteil von dem Arbeitnehmer zu versteuern. Der Arbeitnehmer kann die Kosten der Outplacementberatung jedoch als vorweggenommene Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit oder als vorweggenommene Betriebsausgaben bei selbständiger Tätigkeit abziehen, soweit eine Abkürzung des Vertragswegs vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffene Regelung in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der Situation gleichzusetzen ist, dass der Arbeitgeber dem weichenden Arbeitnehmer eine um die Kosten der Outplacementberatung erhöhte Abfindung unter der Voraussetzung zusagt, dass der Arbeitnehmer selbst einen Vertrag über eine solche Beratung abschließt und die Honrarr...