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Keine Rückstellungen vor Ablauf der Umsetzungsfrist der EG Altfahrzeugrichtlinie
Für eine dem Grunde nach ungewisse Verbindlichkeit ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung eine Rückstellung zu bilden, wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entsteht und der Steuerpflichtige daraus in Anspruch genommen wird und wenn sie ihre wirtschaftliche Verursachung im Zeitraum vor dem Bilanzstichtag findet. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit ist zu bejahen, wenn mehr Gründe für als gegen das Entstehen der Verbindlichkeit und die künftige Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen sprechen. Bei Verpflichtungen aus öffentlichem Recht muss die öffentlich-rechtliche Verpflichtung hinreichend konkretisiert sein. EG-Richtlinien begründen keine hinreichend konkrete Verpflichtung einzelner Rechtssubjekte, die eine Rückstellung nach § 249 HGB rechtfertigen. Das gilt jedenfalls so lang...