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Auflösung einer Steuerrückstellung
Wurden gewinnmindernde Steuerrückstellungen gemäß dem Wahlrecht nach R 20 Abs. 3 EStR bei der steuerlichen Gewinnfeststellung bereits für das Jahr des von der Außenprüfung ermittelten Mehrergebnisses berücksichtigt, ohne dass die Handelsbilanzen der Folgejahre insoweit angepasst wurden, ist nach dem Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs eine Steuerrückstellung auch dann in der Steuerbilanz gewinnerhöhend aufzulösen, wenn sich letztlich herausstellt, dass die Rückstellung von Anfang an zu Unrecht gebildet worden ist. Wird nur eine Handelsbilanz mit einer Überleitungsrechnung zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns eingereicht, ist die Handelsbilanz gleichzeitig als Steuerbilanz anzusehen. Bei der Frage der Teilwertabschreibung sind alle durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten, die Kapitalausstattung d...