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Steuerpflicht von Zahlungen für Tagespflege von Kindern
Zahlungen, die eine Pflegekraft vom Landkreis für die Tagespflege von Kindern erhält, sind nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Die für die Betreuung fremder Kinder gewährten Zahlungen sind keine Beihilfen i. S. des § 3 Nr. 11 EStG. Steuerbefreit sollen nur Zahlungen für denjenigen sein, der nach der Vorstellung der bewilligenden Stelle einer Beihilfe bedarf.