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Unbewiesene angebliche Leistungserbringung durch Scheinfirmen
Zur Darlegung einer für einen Prozesskostenhilfeantrag erforderlichen, hinreichenden Erfolgsaussicht des Klagverfahrens ist hinsichtlich der Angaben über die rechtlich bedeutsamen Tatsachen ein schlüssiges Vorbringen mit Beweisantritt erforderlich, welches das Gericht in die Lage versetzt zu beurteilen, ob eine Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren ernsthaft in Betracht kommt. Diesen Anforderungen ist nicht genügt, wenn der Prozesskostenhilfe begehrende Kläger in einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren eingeräumt hat, dem Finanzamt gefälschte Rechnungen zur Begründung eines Betriebsausgabenabzugs eingereicht zu haben, hierfür nach den Feststellungen der Steuerfahndung gewichtige Indizien sprechen und der Antragsteller sich im Klagverfahren darauf beschränkt zu behaupten und unte...