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FG Hamburg 20.11.2006 2 V 194/06, NWB direkt 19/2007 S. 3

Mündliche Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

Die mündliche Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung genügt den Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO. Auf die Prüfung der behördeninternen Zuständigkeit der die Ablehnung aussprechenden Person kommt es nicht an. Eine Schätzung ist nicht gerechtfertigt, wenn sich die Fehler richtig stellen lassen bzw. wenn das Buchführungsergebnis trotz festgestellter formeller Mängel zweifellos richtig ist.

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