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FG Köln 06.04.2006 3 K 5200/04, NWB direkt 19/2007 S. 2

Ernsthafte Möglichkeit eines Rechtsfehlers

§ 129 AO findet auch Anwendung, wenn die Fehlerhaftigkeit von Angaben des Steuerpflichtigen für das Finanzamt ohne weiteres erkennbar war und das Finanzamt damit eine offenbare Unrichtigkeit des Steuerpflichtigen als eigene übernommen hat. Besteht beim Steuerpflichtigen oder beim Finanzamt die ernsthafte Möglichkeit, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- und Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachaufklärung beruht, scheidet die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit aus. Eine Berichtigung nach § 129 AO scheidet aus, wenn es der Steuerpflichtige in zwei aufeinander folgenden Jahren versäumt hat, in der Einkommensteuererklärung Vorsteuer gem. § 9b EStG als Werbungskosten geltend zu machen, auch w...

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