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FG Niedersachsen 24.10.2005 3 K 1/04, NWB 19/2007 S. 146

Lohnsteuer | Doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden

Ein allein stehender Arbeitnehmer kann einen doppelten Haushalt führen. Dies setzt voraus, dass der Steuerpflichtige in der bisherigen Wohnung seinen Lebensmittelpunkt beibehält und sich dort regelmäßig aufhält. Je länger eine Beschäftigung dauert, desto mehr spricht bei unverheirateten Arbeitnehmern dafür, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen am Beschäftigungsort befindet und die weitere Wohnung lediglich für Besuchs- und Ferienzwecke vorgehalten wird. Ein unverheirateter Arbeitnehmer hat einen eigenen Hausstand nur, wenn er ihn aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutzt. Die Nutzung aus eigenem Recht kann auch gegeben sein, wenn er mit seinen Eltern einen mündlichen Mietvertrag schließt ( NWB JAAAC-43178).

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