Vorläufige Festsetzung (§ 165 Abs. 1 AO) der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
Bezug:
Das entschieden dass die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum eine Neuregelung zu treffen. Bis zu dieser Neuregelung bleibt das bisherige Recht weiter anwendbar.
Im Hinblick auf diese Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung sind sämtliche Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO in vollem Umfang für vorläufig zu erklären. Ferner sind Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), bei denen die §§ 13a, 19a ErbStG in der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom ( BGBl 2003 I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten Fassung angewandt werden, insoweit gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig durchzuführen.
In die Steuerbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:
Festsetzungen ohne Anwendung der §§ 13a, 19a ErbStG in der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004geänderten Fassung:
„Die Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO im Hinblick auf die durch angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung in vollem Umfang vorläufig. Sollte aufgrund der gesetzlichen Neuregelung dieser Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.”
Festsetzungen mit Anwendung der §§ 13a, 19a ErbStG in der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004geänderten Fassung:
„Die Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO im Hinblick auf die durch angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung in vollem Umfang vorläufig. Sie ist ferner gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Anwendung der §§ 13a, 19a ErbStG in der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom ( BGBl 2003 I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten Fassung.
Die Vorläufigkeitserklärung hinsichtlich der Anwendung der §§ 13a, 19a ErbStG erfasst nur die Frage, ob diese Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Sie erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass diese Vorschriften als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Aufhebung oder Änderung dieses Steuerbescheids erfordern, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen. Gleiches gilt, falls aufgrund der durch veranlassten gesetzlichen Neuregelung dieser Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern sein wird. Ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.”
Im Übrigen gelten die in den (BStBl 2005 I S. 794) und vom (BStBl 2006 I S. 692) getroffenen Regelungen entsprechend.
Die gleich lautenden Erlasse vom (BStBl 2005 I S. 1006) werden aufgehoben.
Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 0338/51
Fundstelle(n):
NAAAC-43797