Verletzung des Rechts auf Gehör wegen nicht ordnungsgemäßer Ladung
Gesetze: FGO § 96 Abs. 2; FGO § 91 Abs. 1
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sinngemäß geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes; § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) mangels ordnungsgemäßer Ladung (§ 91 Abs. 1 FGO) zur mündlichen Verhandlung liegt nicht vor, weil die Ladung nach der formell ordnungsgemäßen Postzustellungsurkunde durch zulässige Ersatzzustellung —Einlegung in Briefkasten— bekannt gegeben wurde (vgl. Beschlüsse des B 7a/7 AL 194/04 B, nicht veröffentlicht; des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VII B 366/02, BFH/NV 2004, 509). Gemäß § 418 Abs. 1 der Zivilprozessordnung erbringt die Zustellungsurkunde den vollen Beweis für die von ihr bezeugten Tatsachen, d.h. im Streitfall auch darüber, dass das jeweilige Schriftstück in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt wurde (z.B. , BFHE 183, 3, BStBl II 1997, 638).
Der Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. Die Behauptung der Klägerin, sie habe die Ladung nicht erhalten, genügt hierfür ebenso wenig, wie der Hinweis darauf, dass von Klägerseite nach der angeblich nicht bekannt gemachten mündlichen Verhandlung ein Schreiben dem Finanzgericht übersandt worden sei, in dem die Auffassung der Klägerseite zusammengefasst gewesen sei und auf das das Gericht nicht geantwortet habe.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1149 Nr. 6
KAAAC-43785