Keine Verzinsung des Solidaritätszuschlags nach § 233a AO
Gesetze: AO § 233a
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) noch besteht eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH— (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Denn das Finanzgericht (FG) geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH davon aus, dass die Aufzählung des § 233a Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) abschließend ist und —da nicht entsprechend gesetzlich geregelt— der Solidaritätszuschlag nicht verzinst wird (, BFHE 212, 416, unter II. 1. a, m.w.N.). Auch entspricht es der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom XI R 83, 84/94, BFH/NV 1996, 712), dass der Solidaritätszuschlag nicht Teil der Einkommen- und Körperschaftsteuer, sondern eine gesondert von diesen zu erhebende Steuer ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1073 Nr. 6
QAAAC-43783