Anzeichen für eine Betriebsaufgabe; langjährige branchenfremde Verpachtung
Leitsatz
Von einer Betriebsaufgabe ohne ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt ist auszugehen, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen
so weitgehend umgestaltet werden, dass es unwahrscheinlich ist, dass der Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums
in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufgenommen werden kann.
Werden die Räume eines Einzelhandelsgeschäfts in Praxisräume umgebaut und langfristig an branchenfremde Unternehmer fremdvermietet
und ist nicht ersichtlich, dass der Steuerpflichtige den Betrieb selbst oder durch einen Rechtsnachfolger jemals wieder aufnehmen
wird, liegt eine Betriebsaufgabe vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 466 Nr. 8 EFG 2007 S. 122 Nr. 2 EStB 2007 S. 146 Nr. 4 EAAAC-43748
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 16.05.2006 - 8 K 4239/03
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