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FG München Urteil v. - 3 K 2219/06 EFG 2007 S. 961 Nr. 12

Gesetze: UStG 1999 § 13c Abs. 1 S. 1, UStG 1999 § 27 Abs. 7 S. 1, BGB § 398 S. 1, UStR 2005 Abschn. 182b Abs. 38

Haftung des Abtretungsempfängers

Vorausabtretung

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung von § 13c UStG

Leitsatz

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (Abschn. 182b Abs. 38 der Umsatzsteuerrichtlinien 2005 sowie BStBl 2004 I S. 514, Rz. 41) ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob eine Forderung nach dem 7. November 2003 abgetreten worden ist, nicht das Entstehen der Forderung, sondern der Abschluss des Abtretungsvertrags. Der klare Gesetzeswortlaut lässt für eine erweiternde Auslegung keinen Raum. Bei einer vor dem vereinbarten Vorausabtretung künftig entstehender Forderungen scheidet daher eine Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c UStG aus.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 1038 Nr. 16
EFG 2007 S. 961 Nr. 12
SJ 2007 S. 9 Nr. 19
UStB 2007 S. 220 Nr. 8
MAAAC-43728

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FG München, Urteil v. 21.02.2007 - 3 K 2219/06

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