Unmittelbarer Zusammenhang mit Gegenständen der Ausfuhr
Leitsatz
1. Sinn und Zweck der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG ist es, die Ausfuhr in vollem Umfang von der Umsatzsteuer zu entlasten.
Die Regelung soll der Verwaltungsvereinfachung dienen und verwirklicht als Ergänzung zu den Befreiungen bei Ausfuhrlieferungen
und bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr das Bestimmungslandprinzip.
2. Kann nicht festgestellt werden, dass die im Rahmen der Bewirtschaftung einer grenznahen Kraftfahrzeug-Park- und Staufläche
erbrachten Leistungen wie das Sondieren und Filtern des grenzüberschreitenden Verkehrs je nach Art der auszuführenden körperlichen
Gegenstände und das geordnete Zuführen zur zollrechtlichen Abfertigung unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr bezogen waren,
so kommt eine Steuerbefreiung der erzielten Umsätze nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa nicht in Betracht.
3. Die Bewirtschaftung stellte sich im Streitfall insbesondere nicht als handelsübliche Nebenleistung zu einer Güterbeförderung
als Hauptleistung dar.
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1183 Nr. 18 EFG 2007 S. 1377 Nr. 17 UStB 2007 S. 313 Nr. 11 UAAAC-43721
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.01.2007 - 5 K 99/05
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