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FG München Urteil v. - 2 K 859/03 EFG 2007 S. 844 Nr. 11

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2, EStG § 33a Abs. 3 S. 2 Nr. 1, EStG § 33a Abs. 3 S. 2 Nr. 2

Aufwendungen für die Unterbringung in einem Alten(wohn)heim als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

1. Kosten für die Unterbringung in einem Altenheim können als außergewöhnliche Belastung i. S. von § 33 EStG anzuerkennen sein, wenn durch ein zum Zeitpunkt des Umzugs in das Altersheim oder zeitnah dazu erstelltes ärztliches Attest nachgewiesen wird, dass der dortige Aufenthalt ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist.

2. Umstritten ist, ob der Ansatz von Kosten für den Umzug in ein Altersheim als außergewöhnliche Belastung sich auf den krankheitsbedingten Umzug beschränkt.

3. Möglicherweise ist § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG wegen eines zu hohen Höchstbetrags von 1.800 DM als verfassungswidrig einzustufen und nicht § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG wegen eines zu geringen Höchstbetrags von nur 1.200 DM in den Streitjahren 2000 und 2001.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 844 Nr. 11
INF 2007 S. 408 Nr. 11
LAAAC-43711

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FG München, Urteil v. 27.06.2006 - 2 K 859/03

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