Keine Aufrechnung der Familienkasse gegenüber dem Erstattungsanspruch des nachrangigen Sozialhilfeträgers bei Auszahlungen
von Kindergeld wegen interner Organisationsmängel
Leitsatz
Macht der Sozialhilfeträger gegenüber der Kindergeldkasse einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 5 EStG in Verbindung mit
§ 104 SGB X auf das Kindergeld geltend, kann dem nicht wirksam entgegengehalten werden, dass mit Kindergeldansprüchen bereits
aufgerechnet worden sei.
Die Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt ist gegenüber dem Anspruch auf Kindergeld eine nachrangige Leistung.
Macht ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger einen (vermeintlichen) Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X gegen einen
vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltend, ist die nicht fristgebundene allgemeine Leistungsklage zulässig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAC-43707
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 07.09.2006 - 13 K 3592/04
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