Vermietung einer Ferienwohnung ist Liebhaberei, wenn sich über einen Prognosezeitraum von 30 Jahren kein Totalüberschuss erzielen
lässt und Einnahmen und Werbungskosten in einem krassen Missverhältnis stehen
Leitsatz
Entgegen der vom Bundesfinanzhof aufgestellten typisierenden Betrachtungsweise, dass bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
eine Überschusserzielungsabsicht besteht, muss es auch bei den Vermietungseinkünften in jedem Vermietungsfall möglich sein,
die vom Steuerpflichtigen behauptete Einkünfteerzielungsabsicht zu widerlegen.
Die Aufstellung einer unwiderlegbaren Vermutung für das Bestehen einer Einkünfteerzielungsabsicht bleibt dem Gesetzgeber
vorbehalten.
Stehen bei der Vermietung einer Ferienwohnung Einnahmen und Werbungskosten in einem krassen Missverhältnis und kann die Vermietung
der Wohnung nicht zu einem wirtschaftlichen Totalgewinn führen, ist die vom Bundesfinanzhof aufgestellte Vermutung widerlegbar,
dass stets eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt, wenn die Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde fremde Personen vermietet
und in der übrigen Zeit dafür bereitgehalten wird.
Sprechen aufgrund der geringen prozentualen Auslastung einer Ferienwohnung betriebswirtschaftliche Gründe gegen das Weiterbetreiben
einer über Jahrzehnte defizitären Ferienwohnung und kann der Steuerpflichtige über einen Prognosezeitraum von 30 Jahren keinen
Totalgewinn erwirtschaften, liegen die Motive, die Wohnung zu behalten, auf der privaten Ebene so dass steuerrechtlich Liebhaberei
vorliegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2007 S. 58 Nr. 3 EFG 2007 S. 124 Nr. 2 EStB 2007 S. 147 Nr. 4 QAAAC-43705
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 18.09.2006 - 13 K 21/04
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