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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 2034/03

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, AO § 179, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a, AktG § 292 Abs. 1 Nr. 2, AktG § 293, AktG § 294, BGB § 133, BGB § 157

Steuerrechtliche Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft

Leitsatz

  1. Mitunternehmer ist ein stiller Gesellschafter regelmäßig, wenn er nicht nur am laufenden Gewinn und Verlust des vom tätigen Teilhaber betriebenen Unternehmens beteiligt ist, sondern im Innenverhältnis schuldrechtlich auch an den stillen Reserven und an einem Geschäftswert dergestalt teilhat, dass er bei einer Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses nach Maßgabe einer Auseinandersetzungsbilanz und seiner prozentualen Gewinnbeteiligung auch einen Anteil an den Wertsteigerungen des Betriebsvermögens erhält.

  2. Die gebotene Beteiligung an den stillen Reserven bzw. dem Firmenwert kann regelmäßig nur angenommen werden, wenn die Wertsteigerungen nach einer bei der Unternehmensbewertung üblichen Methode ermittelt werden; die Vereinbarung einer Globalabfindung reicht für das Tragen eines Unternehmerrisikos nicht aus.

  3. Fehlt eine schuldrechtliche Beteiligung an den Wertsteigerungen des Betriebsvermögens, so müssen nach Maßgabe der allgemeinen Kriterien einer Mitunternehmerschaft (Unternehmerinitiative, Unternehmerrisiko) besondere Verhältnisse vorliegen, die die Annahme einer Mitunternehmerschaft rechtfertigen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Gesellschafter neben einer erheblichen Beteiligung am Gewinn des Unternehmens auch typische unternehmerische Entscheidungen im Bereich der laufenden Geschäftsführung treffen darf.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAC-43704

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