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Venture Capital
Anwendungshinweis
Dieses Dokument wird derzeit überarbeitet und steht lediglich in einer älteren Fassung zur Verfügung, die möglicherweise in einzelnen Punkten nicht dem aktuellen Rechtsstand entspricht.
I. Definition
Venture Capital bedeutet wörtlich übersetzt „Risikokapital”. Dieses wird Firmen während oder kurz nach der Gründungsphase von Investoren für einen bestimmten Zeitraum als Eigenkapital zur Verfügung gestellt. Auf bankübliche Sicherheiten wird dabei verzichtet. Die Kapitalgeber übernehmen häufig auch beratende Funktionen innerhalb des finanzierten Unternehmens.
Ziel der Kapitalgeber ist es, nach der Gründungsphase ihre Firmenanteile mit Gewinn zu verkaufen oder an die Börse zu bringen (sog. Exit).
Gragert, „Die Besteuerung des Carried Interest- Überblick über die derzeitige Rechtslage und die geplanten Änderungen”, NWB 44/2007 S. 3847
Freyling / vom Hofe / Klingsch, „Venture Capital – Rechtliche, wirtschaftliche und steuerliche Rahmenbedingungen von Venture Capital in Deutschland im Vergleich zu anderen europäischen Ländern und den USA”, StB 2003 S. 21
Figna / von Goldacker / Mayta, „Parallel strukrurierte Private Eq...