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InfoCenter - Stand: 13.08.2019

Asset Backed Securities

Bodo Ebber

Dieser Beitrag wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Asset Backed Securities

Der Begriff „Asset Backed Securities” (kurz: ABS) bedeutet im wörtlichen Sinn „durch Aktiva gedeckte Wertpapiere”.

Ziel der ABS ist es, bisher nicht liquide Vermögensgegenstände (zumeist Forderungen) in festverzinsliche, handelbare Wertpapiere umzuwandeln (sog. Securisation).

II. Funktionsweise der ABS-Finanzierung

Zu diesem Zweck werden bestimmte Aktiva – zumeist Forderungen – eines Unternehmens (Veräußerer bzw. Zedent) an eine Finanzierungs-/Zweckgesellschaft (sog. Special Purpose Vehicle, kurz: SPV), die speziell für diesen Zweck gegründet wurde, veräußert bzw. abgetreten. Die Gesellschaftsanteile an der Finanzierungs-/Zweckgesellschaft werden durch eine unabhängige dritte Partei (z.B. ein Kreditinstitut) gehalten.

Im Gegenzug kann das Unternehmen sofort über den von der Zweckgesellschaft gezahlten Kaufpreis verfügen und erhält so den Wert der eingebrachten Vermögensgegenstände/Forderungen als liquide Mittel, die vom Unternehmen z.B. zur Tilgung von Verbindlichkeiten eingesetzt werden können.

Die Zweckgesellschaft refinanziert sich durch die Verbriefung der Forderungen und die Emission von Wertpapieren oder Schuldscheinen, die jeweils durch die sachenrechtlich übertragenen Finanzaktiva gesichert sind,an zumeist institutionelle Investoren (z.B. Investmentfonds).

Die Einlösung der Wertpapiere zum Termin ihrer Fälligkeit erfolgt durch die Zweckgesellschaft aus dem Ertrag der (in den Pool eingebrachten und) i.d.R. vom Zedenten eingezogenen und an die Zweckgesellschaft weitergeleiteten Forderungsbeträge.

Aus wirtschaftlicher Sicht ersetzt ABS die Kreditaufnahme, da der Zufluss von Liquidität über die Umwandlung von Unternehmensvermögen in am Finanzmarkt handelbare Wertpapiere erreicht wird.

Aus zivilrechtlicher Sicht stellt die Übertragung der Forderungen eine Forderungsveräußerung im Wege des Verkaufs und der Abtretung i.S.d. §§ 433 Abs. 1, 453 und § 398 BGB dar.

III. Steuerliche Problemfelder einer ABS-Transaktion

1. Wirtschaftliches Eigentum am Forderungspool

Nach herrschender Meinung sind bei einer ABS-Transaktion die Kriterien für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den Vermögensgegenständen/dem Forderungspool vom Unternehmer auf die Zweckgesellschaft entsprechend den für die Differenzierung zwischen echtem und unechtem Factoring aufgestellten Merkmalen zu bestimmen:

Entscheidend für die Zurechnung zumindest des wirtschaftlichen Eigentums ist die Frage, welcher der Beteiligten letztlich das Bonitätsrisiko trägt, wenn sich die Forderungen als uneinbringlich erweisen.

  • Wurde nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien die zivilrechtliche Inhaberschaft am Forderungspool auf die SPV übertragen und ist eine Rückabwicklung des Forderungsverkaufs auf Grund mangelnder Bonität des Forderungsschuldners ausgeschlossen, so ist die SPV als (zivilrechtliche und) wirtschaftliche Eigentümerin anzusehen.

  • Verbleibt nach den vertraglichen Vereinbarungen das Bonitätsrisiko beim Unternehmen durch das Recht der SPV zur Rückübertragung von Forderungen für den Fall des Forderungsausfalls, ist als wirtschaftlicher Eigentümer weiterhin das Unternehmen anzusehen. Das Bonitätsrisiko verbleibt des Weiteren dann beim Unternehmen, wenn die SPV bei der Kaufpreisbemessung einen Risikoeinbehalt vornimmt, der den erwartbaren Forderungsausfall deutlich übersteigt, aber nach Maßgabe des tatsächlichen Forderungseingangs erstattungsfähig ist.

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