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Aufwendungen für eine Segelbootvercharterung
Eigenverbrauch liegt vor, wenn ein Unternehmer Aufwendungen tätigt, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nrn. 1 bis 7 EStG fallen. Das (Betriebsausgaben-)Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst ausdrücklich „Aufwendungen für … Segeljachten”. Die Vermietung von Segeljachten ist nicht als gewerbliche Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 2 EStG anzusehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn mit der Vercharterung der Segeljachten bei objektiver Betrachtung kein Gesamtüberschuss zu erreichen ist. Die Aufwendungen für die Segelbootvercharterung unterliegen deshalb der Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG (1980) i. V. mit § 4 Abs. 5 Ziff. 4 EStG.