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BFH 25.01.2007 III R 23/06, NWB direkt 18/2007 S. 5
Berücksichtigung von Kindern zwischen Ausbildungsende und Wehrdienst
Kinder können bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs (ab : 25. Lebensjahr) auch in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen Ausbildungsabschluss und Beginn des gesetzlichen Wehrdienstes zu berücksichtigen sein.