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Kein Freibetrag gem. § 16 Abs. 4 EStG bei Tonnagebesteuerung
Über die Gewährung eines Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG ist bei der Einkommensteuer-Veranlagung und nicht im gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren zu entscheiden. Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG ist auf den Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG nicht anzuwenden.