Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anwendbarkeit des Mindeststreitwerts im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren
Im gerichtlichen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ist der Streitwert mit 10 % des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen. Insoweit gilt der Mindeststreitwert (§ 52 Abs. 4 GKG) nicht, so dass der Streitwert in AdV-Verfahren auch unter 1 000 € liegen kann. Es bleibt offen, ob ggf. im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren ein Mindeststreitwert von 100 € nicht unterschritten werden darf.