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FG Sachsen-Anhalt 23.11.2006 4 KO 1333/06, NWB direkt 18/2007 S. 3
Anwendbarkeit des Mindeststreitwerts im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren
Im gerichtlichen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ist der Streitwert mit 10 % des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen. Insoweit gilt der Mindeststreitwert (§ 52 Abs. 4 GKG) nicht, so dass der Streitwert in AdV-Verfahren auch unter 1 000 € liegen kann. Es bleibt offen, ob ggf. im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren ein Mindeststreitwert von 100 € nicht unterschritten werden darf.