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Beseitigung der doppelten Rechtshängigkeit durch Verbindung der später erhobenen Klage
Ergeht während des Klageverfahrens ein Änderungsbescheid, der nach § 68 Satz 1 FGO Verfahrengegenstand wird, legt der Steuerpflichtige gleichwohl auch gegen den Änderungsbescheid Einspruch ein und erhebt er gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung erneut Klage, ist die deswegen eingetretene doppelte Rechtshängigkeit dadurch zu beseitigen, dass die später erhobene Klage mit der früher erhobenen Klage nach § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wird.