Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1; StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 2
Instanzenzug: BGH 5 StR 70/06 vom BGH 5 StR 70/06 vom LG Bonn 27 M 1/03 vom
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Wahrung der Frist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG bei Einlegung materieller Grundrechtsrügen erst nach Durchführung des fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens.
I.
Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer am unter anderem wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe. Mit seiner Revision griff der Beschwerdeführer insbesondere die Annahme des Landgerichts an, er sei Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB und damit tauglicher Täter eines Vergehens nach § 332 StGB gewesen. Die Revision blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof verwarf sie mit Beschluss vom . Gegen die Entscheidung erhob der Beschwerdeführer die Anhörungsrüge. Diese begründete er im Wesentlichen damit, dass der Bundesgerichtshof von seiner eigenen tradierten Auslegung von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB abgewichen sei, ohne den Beschwerdeführer zuvor darauf hinzuweisen und ohne die Abweichung näher zu begründen. Mit Beschluss vom wies der Bundesgerichtshof die Anhörungsrüge zurück.
II.
Die gegen das Urteil des Landgerichts und die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober und gerichtete Verfassungsbeschwerde ist am eingegangen.
Sie rügt zum einen eine grundrechtswidrige Auslegung der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB durch die angegriffenen Entscheidungen. Die Fachgerichte hätten durch ihre Interpretation der "sonstigen Stelle" und der "Bestellung" (zum Amtsträger) die Grenzen zulässiger Gesetzesauslegung überschritten und damit Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
Daneben macht die Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Der Bundesgerichtshof sei mit der Revisionsentscheidung von seiner bisherigen Rechtsprechung zum Amtsträgerbegriff abgewichen. Hierauf habe er den Beschwerdeführer hinweisen müssen. Auch habe der Strafsenat sein Abweichen von bisheriger Rechtsprechung begründen müssen. Zudem zeige die angegriffene Revisionsentscheidung, dass der Bundesgerichtshof den Vortrag des Beschwerdeführers zu dessen - fehlender - Amtsträgereigenschaft nicht zur Kenntnis genommen habe.
An der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestünden keine Bedenken. Insbesondere sei die Frist zur Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs gewahrt. Dies gelte auch, soweit eine Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG gerügt werde. Zwar seien diese Rügen nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Revisionsentscheidung erhoben worden. Dies sei jedoch unschädlich. In ihrem Beschluss vom habe die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2005, S. 3059 f.) dargelegt, dass - sofern mit der Verfassungsbeschwerde auch eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG gerügt werde - die Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens prozessuale Voraussetzung für die Erhebung sämtlicher Grundrechtsrügen sei. Insoweit bräuchten auch die Art. 103 Abs. 1 GG nicht betreffenden Rügen erst nach Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens erhoben werden.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die eine Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG thematisierenden Rügen sind verfristet. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht schlüssig dargelegt.
Der Beschwerdeführer sieht in der von den Strafgerichten vorgenommenen Auslegung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB eine unzulässige Analogie und einen Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot. Die entsprechenden Rügen hat er mit seiner auf den datierenden Verfassungsbeschwerde erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war die einmonatige Frist zur Einlegung und Begründung des verfassungsgerichtlichen Rechtsbehelfs bereits verstrichen. Die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs, durch die sich der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt sieht, stammt vom . Die Erhebung der fachgerichtlichen Anhörungsrüge nach § 356 a StPO hat den Lauf der Frist zur Anbringung der auf Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Grundrechtsrügen nicht verschoben. Das Anhörungsrügeverfahren hat lediglich Einfluss auf die Frist zur Einlegung der Gehörsrüge gehabt.
Nach Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bilden die verfassungsrechtliche Gehörsrüge und andere Grundrechtsrügen, die im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde und mit Blick auf einen unteilbaren Streitgegenstand erhoben werden, grundsätzlich eine prozessuale Einheit. Infolgedessen hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers, der eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und des Rechtsstaatsprinzips gerügt hatte, insgesamt für unzulässig erachtet, weil dieser es versäumt hatte, durch Einlegung der Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO den fachgerichtlichen Rechtsweg auszuschöpfen.
Verfassungsrechtliche Gehörsrüge und sonstige formelle und materielle Grundrechtsrügen als prozessuale Einheit anzusehen, gebietet der aus § 90 Abs. 2 BVerfGG abzuleitende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Der Zugang zum Bundesverfassungsgericht soll einem Beschwerdeführer nur dann eröffnet sein, wenn er zuvor die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einer Verletzung seiner Grundrechte im fachgerichtlichen Verfahren entgegenzuwirken. Eröffnet daher die fachgerichtliche Anhörungsrüge durch Zurückversetzung des Gerichtsverfahrens in einen vorherigen Stand dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, neben einem Gehörsverstoß auch Eingriffe in andere grundrechtliche Positionen zu rügen, ist das "prozessuale Schicksal" entsprechender Grundrechtsrügen an die verfahrensrechtliche Behandlung der verfassungsrechtlichen Gehörsrüge geknüpft (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des -, NJW 2005, S. 3059 f.). Der Beschwerdeführer muss die fachgerichtliche Anhörungsrüge erheben, um auch mit der Behauptung anderer Grundrechtsverletzungen gehört zu werden. Er braucht die Verletzung anderer Grundrechte als Art. 103 Abs. 1 GG erst dann zu rügen, wenn das Anhörungsrügeverfahren der fachgerichtlichen Prozessordnung abgeschlossen ist.
Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Voraussetzung einer prozessualen Einheit von Gehörsverstoß und anderen Grundrechtsverletzungen ist, dass nach dem Vortrag des Beschwerdeführers die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG überhaupt möglich erscheint (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des u.a. -, EuGRZ 2006, S. 294 <295 f.>). Anderenfalls hätte es ein Beschwerdeführer allein durch die unsubstantiierte Behauptung einer Gehörsverletzung in der Hand, den Beginn der Frist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde zu verschieben und damit den Zeitraum, binnen dessen der verfassungsgerichtliche Rechtsbehelf anzubringen und auszuführen ist, faktisch zu verlängern (vgl. Desens, NJW 2006, S. 1243 <1246>).
Hier ist die Möglichkeit eines verfassungsrechtlich relevanten Gehörsverstoßes nicht ausreichend deutlich dargetan. Nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts bedürfte es hierzu der schlüssigen Darlegung einer Grundrechtsverletzung (vgl. BVerfGE 77, 170 <215>). Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG scheint mit Blick auf den mitgeteilten Verfahrenssachverhalt jedoch ausgeschlossen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Bundesgerichtshof gegen die materiellen Gewährleistungen von Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen haben könnte.
Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht eines Bürgers, sich im gerichtlichen Verfahren vor Erlass einer Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zum Streitstoff äußern zu können (vgl. BVerfGE 6, 12 <14>; 60, 305 <310>). Mit diesem Recht korrespondiert die Pflicht des Gerichts, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 <220>; 62, 249 <253 f.>). Damit der Bürger als Prozesssubjekt sein Recht auf Äußerung in der von der Verfassung gebotenen Weise wahrnehmen kann, muss ihn das Gericht über den Prozessgegenstand informieren. Insoweit schützt Art. 103 Abs. 1 GG vor "Überraschungsentscheidungen".
berücksichtigen ist jedoch, dass aus diesem Verfahrensgrundrecht dem Gericht keine umfassenden Informationspflichten erwachsen (vgl. BVerfGE 66, 116 <147>). Insbesondere hat der einzelne keinen Anspruch auf ein Rechtsgespräch (vgl. BVerfGE 5, 9 <11>). Auch muss das Gericht grundsätzlich nicht in sonstiger Weise auf seine Rechtsauffassung hinweisen (vgl. BVerfGE 74, 1 <6>). Es muss lediglich auf solche Rechtsauffassungen aufmerksam machen, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach bisherigem Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs nicht um eine Überraschungsentscheidung. Selbst wenn der Vortrag des Beschwerdeführers zutreffend sein sollte, wonach der Bundesgerichtshof seine Auslegung von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB geändert habe, bestand für den Strafsenat keine dem Verfassungsrecht entspringende Pflicht, den Beschwerdeführer auf eine solche Rechtsprechungsänderung hinzuweisen. Dass der Bundesgerichtshof eine Amtsträgereigenschaft des Beschwerdeführers würde bejahen können, lag für diesen im Bereich des Vorhersehbaren. Denn bereits das Landgericht hatte ihn als Amtsträger im Sinne des Strafgesetzbuchs angesehen, und gegen diese Rechtsauffassung und die sie tragenden Argumente ist der Beschwerdeführer mit der Revision vorgegangen.
Dem Beschluss vom kann auch nicht entnommen werden, dass der Bundesgerichtshof in grundrechtsrelevanter Weise Vorbringen des Beschwerdeführers bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hätte. In den Gründen des Beschlusses finden sich mehrere Bezugnahmen auf das Revisionsvorbringen, unter anderem auch im Zusammenhang mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB. Darüber hinaus spricht grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass ein Gericht das Vorbringen eines Prozessbeteiligten zur Kenntnis genommen hat (vgl. BVerfGE 40, 101 <104 f.>). Diese Vermutung wird nicht schon dadurch widerlegt, dass das betreffende Vorbringen in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht angesprochen wird (vgl. BVerfGE 51, 126 <129>). Hinzu kommt, dass von Verfassungs wegen ohnehin keine Pflicht besteht, unanfechtbare letztinstanzliche Entscheidungen, zu denen der zu zählen ist, zu begründen (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
ZAAAC-43391