Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StGB § 57 Abs. 2 Nr. 1; StGB § 57 Abs. 3; StPO § 14
Instanzenzug: LG Wuppertal 3 StVK 961/06 LG Bielefeld StVK J 3004/06 (25) Bew. AG Düsseldorf 125 Ds 60 Js 223/04 vom
Gründe
1. Der Verurteilte verbüßte in der JVA Bielefeld-Senne eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten aus dem . Noch bevor der Verurteilte am in die JVA Remscheid verlegt wurde, war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld mit einer möglichen Aussetzung des Strafrests gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB befasst. Am setzte die Strafvollstreckungskammer den Strafrest zur Bewährung aus und übertrug die Bewährungsaufsicht auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal, in dessen Bezirk die JVA Remscheid liegt. Am selben Tag wurde der Verurteilte aus der JVA Remscheid entlassen.
Das Landgericht Wuppertal hält sich nicht für zuständig und verweigert die Übernahme der Bewährungsaufsicht.
2. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 14 StPO zuständig, da die beiden streitenden Gerichte zu den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte gehören.
Der Generalbundesanwalt hat sich mit Antragsschrift vom wie folgt geäußert:
"Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld endete mit ihrer Entscheidung vom , mit der sie die Vollstreckung des noch nicht verbüßten Restes der gegen den Verurteilten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung aussetzte und auch über Nachtragsentscheidungen iSv § 57 Abs. 3 StGB befand. Mit dieser Entscheidung hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung abschließend entschieden (Senatsbeschluss vom - 2 ARs 437/95 -). Für alle weiteren - zukünftigen - sich aus der Strafaussetzung ergebenden Maßnahmen ging die Zuständigkeit auf die Strafvollstreckungskammer über, in deren Zuständigkeitsbereich der Verurteilte am einsaß; das war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal. Die Überwachungszuständigkeit ging auf dieses Gericht unabhängig davon über, ob die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal mit einer bestimmten Entscheidung befasst worden ist (Senatsbeschluss vom - 2 ARs 36/95). Bei dieser Zuständigkeit verblieb es auch nach der Entlassung des Verurteilten (Senatsbeschluss NStZ 1997, 379)."
Dem schließt sich der Senat an.
Fundstelle(n):
PAAAC-43390
1Nachschlagewerk: nein