Kein spezieller Kostenausspruch zu Gunsten eines Beigetretenen; Erstattungsfähigkeit von Kosten; kirchensteuerberechtigte Körperschaft als Finanzbehörde
Gesetze: FGO § 135; FGO § 139; FGO § 143
Instanzenzug:
Gründe
I. Im Streitfall geht es um die Frage, ob ein Beschluss über die Einstellung des Verfahrens gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dahin zu ergänzen ist, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Kosten des Beigetretenen trägt.
Der Kläger hatte sich im Klageverfahren gegen die Festsetzung einer Kirchensteuer gewandt und nach Abweisung seiner Klage eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde war die kirchensteuerberechtigte Körperschaft beigetreten. Später hat der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen; daraufhin hat der beschließende Senat das Verfahren eingestellt. In den Gründen des Einstellungsbeschlusses heißt es, dass der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens trage.
Nach Zustellung dieses Beschlusses hat der Beigetretene dessen Ergänzung um den Ausspruch beantragt, dass der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Beigetretenen trage. Der Kläger ist diesem Begehren entgegengetreten; der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) hat sich zu ihm nicht geäußert.
II. Der Antrag ist unbegründet. Die vom Beigetretenen begehrte Entscheidung ist im Gesetz nicht vorgesehen.
1. Im Rahmen einer verfahrensbeendenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist über die Kosten zu entscheiden (§ 143 Abs. 1 FGO). Der Inhalt der hiernach zu treffenden Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 135 ff. FGO. Die Umsetzung der Entscheidung in der Gestalt der Kostenfestsetzung obliegt sodann dem Finanzgericht (FG) als dem Gericht des ersten Rechtszuges (§ 149 Abs. 1 FGO).
2. Nach § 139 Abs. 4 FGO sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Diese Bestimmung beruht auf der Überlegung, dass der Beigeladene in aller Regel ohne sein Zutun in das gerichtliche Verfahren einbezogen wird; er soll deshalb nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann Anspruch auf Erstattung der ihm selbst entstandenen Verfahrenskosten haben, wenn über seine formelle Teilnahme am Verfahren hinaus weitere Voraussetzungen vorliegen (vgl. dazu Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 139 FGO Rz 172, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ordnet § 139 Abs. 4 FGO an, dass das Gericht das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen in der Kostenentscheidung zum Ausdruck bringt; fehlt es an einem dahin gehenden Ausspruch, so ist für eine Erstattung der Kosten des Beigeladenen kein Raum.
3. Von dieser für den Beigeladenen geltenden Rechtslage weicht diejenige, die für einen zum Verfahren Beigetretenen gilt, indessen schon im Ausgangspunkt ab. Denn der Verfahrensbeitritt beruht stets auf der Entscheidung des Beigetretenen selbst; die Möglichkeit, dass das Gericht oder ein Verfahrensbeteiligter den Beitritt eines Dritten zum Verfahren erzwingt, sieht das Gesetz nicht vor. Deshalb besteht kein Anlass, die für den Beigeladenen geltenden Einschränkungen hinsichtlich des Kostenrisikos (§ 135 Abs. 3 FGO) und der Kostenerstattung (§ 139 Abs. 4 FGO) auf den Beigetretenen zu erstrecken. Vielmehr bestimmt sich die kostenrechtliche Stellung des Beigetretenen nach den allgemein für Verfahrensbeteiligte geltenden Vorschriften, ohne dass es dafür eines besonderen Ausspruchs in der Kostenentscheidung bedarf.
4. Angesichts dessen besteht im Streitfall keine Rechtsgrundlage dafür, den Einstellungsbeschluss des Senats in der vom Beigetretenen begehrten Weise zu ergänzen. Der dort getroffene Ausspruch über die Kosten ist vielmehr eine ausreichende Grundlage dafür, dass (auch) die erstattungsfähigen Kosten des Beigetretenen festgesetzt werden. Welche Kosten erstattungsfähig sind, ist nicht im Rahmen der Kostenentscheidung, sondern allein im darauf aufbauenden Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden; deshalb wird nur in jenem Verfahren insbesondere die zwischen den Beteiligten streitige Frage zu beurteilen sein, ob der Beigetretene als „Finanzbehörde” i.S. des § 139 Abs. 2 FGO anzusehen ist und deshalb nach dieser Vorschrift eine Kostenerstattung nicht verlangen kann (vgl. dazu , Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1647; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 139 FGO Rz 36, m.w.N.).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1148 Nr. 6
KAAAC-43344