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FG Münster 20.09.2006 5 K 4518/02 U, BBK 9/2007 S. 4677

Haftung eines Steuerfachangestellten bei Mängeln in der Buchführung

Ein Steuerfachgehilfe begeht Beihilfe zur Steuerhinterziehung und haftet für die hinterzogenen Steuern sowie für die Hinterziehungszinsen, wenn er für einen Mandanten Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -jahreserklärungen erstellt, obwohl der Mandant nur unzureichend Buchführungsbelege vorgelegt hat.

Im Urteilsfall hatte der Kläger als angestellter Steuerfachgehilfe zwei Gastwirte betreut, die ihren Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nicht nachkamen. Er schätzte die Umsätze aufgrund der mündlichen Angaben der Gastwirte, ohne dies gegenüber dem FA deutlich zu machen, und erstellte die entsprechenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Nachdem die Steuerfahndung höhere Umsätze ermittelt und die Gastwirte wegen Steuerhinterziehung sowie der Kläger wegen Beihilfe zur Steuerhin...

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