Bedarfsbewertung des Grundbesitzes;
Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts bei Grundstücken im Zustand der Bebauung (§ 149 BewG)
Erlass vom bezüglich des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts in Erbbaurechtsfällen und in Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden (§ 148 BewG), Az. 3 – S 3014/33
In den Fällen der §§ 148 und 149 BewG ist eine Öffnungsklausel zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts für die zu bewertende wirtschaftliche Einheit für Besteuerungszeitpunkte vor dem gesetzlich nicht vorgesehen.
Mit Erlass vom , Az. 3 – S 3014/33, wurde in Erbbaurechtsfällen und in Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden (§ 148 BewG) bei Verletzung des Übermaßverbots geregelt, dass ein Nachweis und Ansatz des niedrigeren gemeinen Werts entsprechend §§ 146 Abs. 7, 145 Abs. 3 Satz 3 BewG (in der Fassung bis zur Änderung durch das Jahressteuergesetz 2007) möglich ist.
Die Grundsätze des vorgenannten Erlasses sind in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder entsprechend auf Gebäude im Zustand der Bebauung (§ 149 BewG) in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
R 191 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2003 und H 191 Abs. 2 „Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (Verkehrswert)” ErbStH 2003 sind insoweit überholt.
Finanzministerium Baden - Württemberg v. - 3 - S 3014/33
Fundstelle(n):
DB 2007 S. 1056 Nr. 19
DStR 2007 S. 952 Nr. 22
BAAAC-43279