Leitsatz
1. Vor dem Inkrafttreten der - nicht mit Rückwirkung ausgestatteten - Verordnung Nr. 1055/85 war Artikel 3 der Verordnung Nr. 1224/80 über den Zollwert der Waren dahin auszulegen, daß als Transaktionswert von eingeführten Datenträgern mit eingespeicherter Software, die der Lieferer dem Zollbeteiligten in einem Gesamtpreis in Rechnung gestellt hatte, dieser Rechnungspreis anzusehen war.
2. Zahlungen für die Montage müssen in der Zollwertanmeldung getrennt von dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen sein, um nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1224/80 über den Zollwert der Waren vom Zollwert ausgenommen werden zu können. Nach Artikel 8 der Richtlinie 79/695 zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr kann diese Anmeldung nicht mehr nach dem für die Ermittlung des Zollwerts maßgebenden Zeitpunkt, das heisst nach der zollrechtlichen Freigabe der Waren, berichtigt werden.
Gesetze: Verordnung Nr. 1224/80/EWG vom ; Verordnung Nr. 1055/85/EWG vom ; Richtlinie 79/695/EWG vom ; Richtlinie 79/623/EWG vom
Gründe
1 Der beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom über den Zollwert der Waren (ABl. L 134, S. 1; nachstehend: Zollwertverordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Brown Boveri & Cie. AG (nachstehend: BBC) und dem Hauptzollamt Mannheim wegen der Festsetzung des Zollwerts für einige Sendungen Hardware und Software.
3 Aufgrund eines 1980 geschlossenen Vertrags erwarb BBC von einem Unternehmen in den Vereinigten Staaten eine computergestützte Konstruktionsanlage zum Gesamtpreis von sechs Millionen US-Dollar. Der Vertrag sah den Kauf von Computer-Hardware, Betriebssoftware sowie Anwendersoftware vor. Bei letzterer handelte es sich um vorgefertigte Programme, die auf Magnetbändern gespeichert waren und an die besonderen Bedürfnisse von BBC angepasst werden konnten. Einzelpreise für die Hardware und die Software waren nicht vereinbart worden.
4 Im Februar 1982 wurden BBC in drei Sendungen Hardware und bandgespeicherte Software geliefert, im Juni 1982 folgte eine weitere Sendung bandgespeicherter Software. In den entsprechenden Zollerklärungen wurden die im Februar eingeführten Waren als "Computerteile" und die vom Juni als "Software" bezeichnet. Die vier diesen Erklärungen beigefügten Rechnungen lauteten alle auf einen Gesamtpreis und enthielten keinen Hinweis auf die Datenträger und die darauf entfallenden Preise.
5 In ihren Erklärungen zum Zollwert zog BBC vom Gesamtpreis die Montagekosten, die innergemeinschaftlichen Beförderungskosten und den Wert der Software ab.
6 Durch Bescheide vom und forderte das Hauptzollamt von BBC die Entrichtung zusätzlicher Zölle. Das Hauptzollamt ging von den Preisen aus, die in den vier den Zollerklärungen beigefügten Rechnungen angegeben waren, und erkannte nur den Abzug der Kosten der innergemeinschaftlichen Beförderung an. Der Wert der Software und die Montagekosten wurden in den Zollwert mit der Begründung einbezogen, aus den Rechnungen seien keine getrennt ausgewiesenen und damit abzugsfähigen Beträge ersichtlich.
7 Gegen diese beiden Bescheide legte BBC Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren legte sie eine Neufassung der drei Rechnungen für die Lieferungen im Februar 1982 vor. Jede dieser Rechnungen enthielt eine Aufschlüsselung der Gesamtpreise nach Hardware und Software. Ausserdem legte BBC zwei Fernschreiben des amerikanischen Herstellers zur Höhe der Software- und Montagekosten vor.
8 Nachdem das Hauptzollamt die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen hatte, erhob BBC zwei Klagen vor dem Finanzgericht. Nach der Abweisung dieser Klagen legte BBC Revision beim Bundesfinanzhof ein. Dieser hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) War im Jahre 1982 Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 dahin auszulegen, daß als Transaktionswert von eingeführten Datenträgern mit eingespeicherter Software, die der Lieferer dem Zollbeteiligten in einem Gesamtpreis in Rechnung gestellt hatte, ungekürzt dieser Rechnungspreis anzusehen war, oder war Transaktionswert nur der Teil des Rechnungspreises, der auf die Datenträger entfiel? Machte es dabei einen Unterschied, ob der Zollbeteiligte die Preise für Datenträger und Software im maßgebenden Zeitpunkt oder später getrennt auswies?
2) Sind Zahlungen für die Montage nur dann als im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 getrennt ausgewiesen anzusehen, wenn der Ausweis bereits im maßgebenden Zeitpunkt der Zollbehörde vorliegt?
9 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur ersten Frage
10 Nach Artikel 3 Absatz 1 der Zollwertverordnung ist der Zollwert der Waren "der 'Transaktionswert' , das heisst der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis".
11 Die Festsetzung des Zollwerts von Datenträgern mit eingepeicherter Software ist seit dem in Artikel 8a geregelt, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1055/85 des Rates vom zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 (ABl. L 112, S. 50) in die letztgenannte Verordnung eingefügt worden ist. Artikel 8a Absatz 1 lautet:
"... zur Ermittlung des Zollwerts von eingeführten Datenträgern, die zur Verwendung in Datenverarbeitungsanlagen bestimmt sind und Daten oder Programmbefehle enthalten, [werden] nur die Kosten oder der Wert des Datenträgers selbst berücksichtigt. Bei der Einfuhr von Datenträgern, die Daten oder Programmbefehle enthalten, werden somit die Kosten oder der Wert der Daten oder Programmbefehle nicht in den Zollwert einbezogen, sofern diese Kosten oder dieser Wert getrennt von den Kosten oder dem Wert des betreffenden Datenträgers ausgewiesen werden."
12 Somit geht der erste Teil der ersten Frage dahin, ob für Einfuhren vor dem der Wert der Software grundsätzlich für die Festsetzung des Zollwerts zu berücksichtigen ist.
13 Die Kommission ist der Ansicht, vor diesem Zeitpunkt sei Artikel 3 Absatz 1 der Zollwertverordnung, der für die Bewertung der Waren vom Transaktionswert ausgehe, auf Software, die auf Datenträgern gespeichert sei, uneingeschränkt anwendbar gewesen. Zwar sei Software als solche keine Ware und unterliege somit nicht dem Gemeinsamen Zolltarif. Doch bildeten die Daten und Informationen zusammen mit dem Datenträger eine einheitliche Ware, die als Ganzes dem Zollrecht unterliege. Deshalb sei der Zollwert anhand des für das Ganze tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises zu ermitteln. Artikel 8a der Zollwertverordnung habe zwar die Modalitäten der Berechnung des Zollwerts geändert, sei aber im Ausgangsverfahren nicht anwendbar.
14 BBC macht dagegen geltend, Artikel 8a der Zollwertverordnung habe nur deklaratorischen Charakter. Nur Waren seien zollbar. Die Einbeziehung des Wertes eines immateriellen Wirtschaftsguts wie der Software in den Zollwert würde deshalb unter Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe g der Zollwertverordnung zu einem willkürlichen Zollwert führen.
15 Dazu ist festzustellen, daß die Verordnung Nr. 1055/85 laut ihren Begründungserwägungen auf einen Beschluß des Ausschusses für den Zollwert zurückgeht, der nach Artikel 18 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (nachstehend: GATT-Übereinkommen) eingesetzt worden ist. Mit der Zollwertverordnung sind die wichtigsten Bestimmungen dieses GATT-Übereinkommens umgesetzt worden.
16 Der Ausschuß für den Zollwert ist eingesetzt worden, damit die Vertragsparteien des GATT-Übereinkommens sich über Angelegenheiten beraten können, die die Anwendung des Wertzollsystems betreffen, soweit diese Anwendung die Wirksamkeit dieses Übereinkommens berührt.
17 Nach dem von diesem Ausschuß in seiner Sitzung vom getroffenen Beschluß ist die Anwendung des Transaktionswerts als Grundlage für die Festsetzung des Zollwerts der auf Datenträgern gespeicherten Software mit dem Übereinkommen völlig vereinbar; dieser Beschluß erklärt es jedoch auch für mit diesem Übereinkommen vereinbar, den Vertragsparteien die Annahme einer Regelung anheimzustellen, wonach nur der Wert des Datenträgers berücksichtigt wird, sofern dieser Wert getrennt von den Kosten oder dem Wert der Daten oder Programmbefehle ausgewiesen wird.
18 Wie sich aus der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1055/85 ergibt, würde die Annahme dieser letztgenannten Bewertungsgrundlage für Datenträger mit eingespeicherter Software nach Meinung des Rates zu einer ausgewogeneren Entwicklung des Welthandels führen und deshalb den Interessen der Gemeinschaft dienen. Daher sei die Zollwertverordnung "entsprechend zu ändern".
19 Der Rat hat demzufolge mit der Einfügung des Artikels 8a in die Zollwertverordnung von der durch den Beschluß des Zollwertausschusses des GATT eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen wollen, eine neue Regelung über die Festsetzung des Zollwerts der Datenträger mit eingespeicherter Software zu erlassen. Allerdings haben weder der Beschluß des GATT-Ausschusses noch die Verordnung Nr. 1055/85 rückwirkende Kraft. Bevor die Verordnung Nr. 1055/85 am in Kraft trat, war demnach Bewertungsgrundlage für auf Datenträgern gespeicherte Software gemäß Artikel 3 der Zollwertverordnung der Transaktionswert.
20 Somit ist der Begriff des "Transaktionswerts" im Rahmen der Bewertung von Datenträgern mit eingespeicherter Software zu bestimmen.
21 Zwar ist die Software, wie BBC anführt, an sich keine Ware im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Zollwertverordnung, sondern ein immaterielles Wirtschaftsgut, das nicht dem Gemeinsamen Zolltarif unterliegt. Dennoch sind, wenn ein solches immaterielles Gut in einer Ware verkörpert ist, die Kosten für seinen Erwerb als Bestandteil des für die Ware gezahlten oder zu zahlenden Preises und damit des Transaktionswerts anzusehen. Im vorliegenden Fall ist der Wert der Software also als Bestandteil des Zollwerts der eingeführten Ware anzusehen.
22 In dieser Rechtssache spielt es keine Rolle, ob die auf den Datenträgern gespeicherten Daten und Programmbefehle später anwenderspezifisch verändert oder von den Datenträgern gelöst werden können, da für die Festsetzung des Zollwerts der Zeitpunkt der Einfuhr maßgebend und zu diesem Zeitpunkt die Software mit den Datenträgern verbunden ist.
23 Somit ist auf den ersten Teil der ersten Frage zu antworten, daß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 im Jahre 1982 dahin auszulegen war, daß als Transaktionswert von eingeführten Datenträgern mit eingespeicherter Software, die der Lieferer dem Zollbeteiligten in einem Gesamtpreis in Rechnung gestellt hatte, dieser Rechnungspreis anzusehen war.
24 Angesichts dieser Antwort auf den ersten Teil der ersten Vorlagefrage erübrigt sich eine Beantwortung des zweiten Teils dieser Frage.
Zur zweiten Frage
25 Die zweite Frage geht dahin, zu welchem Zeitpunkt Zahlungen für die Montage getrennt von dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden müssen, um gegebenenfalls nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Zollwertverordnung vom Zollwert ausgenommen werden zu können.
26 Gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g der Zollwertverordnung bezeichnet der Ausdruck "maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung des Zollwerts" für Waren, die unmittelbar zum freien Verkehr abgefertigt werden, den Tag, an dem die Zollstelle die Willenserklärung des Zollbeteiligten über die Abfertigung der Waren zum freien Verkehr annimmt.
27 Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1496/80 der Kommission vom über die Anmeldung der Angaben für den Zollwert und über vorzulegende Unterlagen (ABl. L 154, S. 16) muß die Anmeldung der Angaben über den Zollwert der Anmeldung zur Abfertigung der betreffenden Waren zum freien Verkehr beigefügt sein. Die letztgenannte Anmeldung muß nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 79/695/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (ABl. L 205, S. 19) die Angaben enthalten, die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit und zur Erhebung der Eingangsabgaben erforderlich sind. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie sind dieser Anmeldung ausserdem alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage zur ordnungsgemässen Erhebung der Eingangsabgaben erforderlich ist.
28 Nach Artikel 8 der Richtlinie 79/695 darf der Anmelder die von der Zollstelle angenommenen Anmeldungen berichtigen, sofern unter anderem die Berichtigung beantragt worden ist, bevor die Waren zollrechtlich freigegeben worden sind.
29 Somit kann, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom in der Rechtssache C-11/89 (Unifert Handels GmbH, 1990, I-2275) festgestellt hat, ein Importeur, der bei der Zollwertanmeldung die Zahlungen für die Montage nicht getrennt von dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen hat, seine Anmeldung und folglich die Angaben zum Zollwert nicht mehr ändern, sobald die Zollstelle die Waren zollrechtlich freigegeben hat, das heisst nach dem für die Ermittlung des Zollwerts maßgebenden Zeitpunkt.
30 Dieser Lösung steht nicht die der Zollstelle nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 79/695 eröffnete Möglichkeit entgegen, eine Anmeldung auf Antrag des Anmelders auch dann anzunehmen, wenn diese nicht alle in Artikel 3 Absatz 1 genannten Angaben enthält oder ihr nicht alle in Artikel 3 Absatz 2 genannten Unterlagen beigefügt sind.
31 Jede unvollständige Anmeldung muß nämlich den Vermerk enthalten, welche Angaben oder Unterlagen fehlen. Auch dürfen sich die nachgereichten Ergänzungen einer solchen Anmeldung nur auf Umstände beziehen, die bereits vor Abgabe der Anmeldung vorlagen, und nicht auf solche, die erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind.
32 Schließlich wird nach Artikel 7 der Richtlinie 79/623/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Zollschuld (ABl. L 179, S. 31) die Höhe der auf eine Ware zu erhebenden Eingangsabgaben anhand der Bemessungsgrundlagen bestimmt, die auf diese Ware zu dem Zeitpunkt, zu dem für sie die Zollschuld entsteht, anwendbar sind. Gemäß Artikel 2 Buchstabe a und Artikel 3 Buchstabe a dieser Richtlinie entsteht die Einfuhrzollschuld im Fall einer in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Ware zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Behörden die Anmeldung der Ware zum zollrechtlich freien Verkehr annehmen, das heisst zu dem für die Ermittlung des Zollwerts maßgebenden Zeitpunkt.
33 Entgegen der Meinung von BBC spielt die Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175, S. 1) für die vorliegende Frage keine Rolle. Nach Artikel 2 dieser Verordnung werden Eingangsabgaben insoweit erstattet oder erlassen, als den zuständigen Behörden nachgewiesen wird, daß der buchmässig erfasste Betrag die gesetzlich zu erhebenden Abgaben aus irgendeinem Grund übersteigt.
34 Die Höhe der Eingangsabgaben wird nämlich auf der Grundlage des nach der Zollwertverordnung ermittelten Zollwerts festgesetzt. Ist ein Importeur nicht in der Lage, die erforderlichen Nachweise beizubringen, um zu erreichen, daß bestimmte Faktoren bei der Berechnung des Zollwerts nach den Gemeinschaftsbestimmungen unberücksichtigt bleiben, so kann die Höhe der erhobenen Abgaben keinesfalls die gesetzlich geschuldeten Abgaben übersteigen.
35 Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, daß Zahlungen für die Montage in der Zollwertanmeldung getrennt von dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen sein müssen, um nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Zollwertverordnung vom Zollwert ausgenommen werden zu können. Nach Artikel 8 der Richtlinie 79/695 kann diese Anmeldung nicht mehr nach dem für die Ermittlung des Zollwerts maßgebenden Zeitpunkt, das heisst nach der zollrechtlichen Freigabe der Waren, berichtigt werden.
Kostenentscheidung:
Kosten
36 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
OAAAC-43266
1Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg