Einreihung von Bestandteilen einer Hüftgelenksprothese (Pfanneneinsätze und Schraubpfannendeckel)
Leitsatz
1. Bei Schraubpfannen und Pfannendeckeln künstlicher Hüftgelenkprothesen handelt es sich nicht um Teile und Zubehör, sondern
um Einzelkomponenten des Hüftgelenkimplantats, so dass diese bei der Einfuhr dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.
2. Der Begriff „Teile und Zubehör” ist im Zusammenhang mit Nr. 52 a der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG eng auszulegen.
3. Kommt dem Prothesenbestandteil eine eigenständige Funktion in dem zusammengesetzten Gelenk zu, handelt es sich um eine
dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Einzelkomponente.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1292 Nr. 16 QAAAC-43141
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.11.2006 - 11 K 87/02
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