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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 14 K 30/03

Gesetze: EigZulG § 5, EigZulG § 11 Abs. 4 und Abs. 5

Voraussetzungen der Korrektur des Eigenheimzulagenbescheids gem. § 11 Abs. 4 EigZulG; Unbeachtlichkeit der Verwendung eines veralteten Formulars mit überholter Einkünftegrenze bei unterlassener Glaubhaftmachung des Antragstellers und fehlerhafter Wahrscheinlichkeitsprüfung der Finanzbehörde

Leitsatz

  1. Nachträglich bekannt werden Tatsachen i. S. des § 11 Abs. 4 EigZulG, wenn sie im Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung des Eingabewertbogens für die maschinelle Bearbeitung des Eigenheimzulagebescheides dem zuständigen Sachbearbeiter noch nicht bekannt waren.

  2. Für § 11 Abs. 4 EigZulG ist unerheblich, aus welchen Gründen der Gesamtbetrag der Einkünfte fehlerhaft war. Entscheidend ist allein das nachträgliche Erkennen des objektiv richtigen Gesamtbetrags der Einkünfte.

  3. § 11 Abs. 4 EigZulG ist eine eigenständige, erweiterte Korrekturnorm. Eine Einschränkung hinsichtlich der Aufhebung nach § 11 Abs. 5 Satz 2 EigZulG kommt nur ausnahmsweise bei reinen Rechtsfehlern in Betracht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 752 Nr. 12
PAAAC-43137

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 22.06.2006 - 14 K 30/03

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