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Korrekturbedarf für § 1 Abs. 3 und § 1a EStG
, Meindl gegen Finanzamt Dinslaken
Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) verbietet es, dass einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen von dem Staat, in dem er wohnt, die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit seinem Ehegatten, von dem er nicht getrennt lebt und der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, mit der Begründung versagt wird, dieser habe in dem anderen Mitgliedstaat sowohl mehr als 10 % der gemeinsamen Einkünfte als auch mehr als 24.000 DM erzielt, wenn die Einkünfte, die der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat erzielt, dort nicht der Einkommsteuer unterliegen.
Anmerkung:
Herr Meindl ist österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Dinslaken. Seine Ehegattin, Frau Meindl-Berger, ist österreichische Staatsangehörige und wohnt in Innsbruck. Im Jahr 1997 erzielte Herr Meindl in Deutschland Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb i. H. von insgesamt 138.422 DM. Im gleichen Jahr brachte seine Ehefrau eine Tochter zur Welt. Der österreichische Staat zahlte ihr daraufhin ein Wochengeld, ein Karenzgeld und Familienbeihilfe. Frau Meindl-Berger erzielte nach ö...