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Bildung von Rückstellungen in der steuerlichen Gewinnermittlung
Zur bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung der einheitlichen Entgeltrahmentarifverträge in der Metall- und Elektroindustrie wird nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:
I. Sachverhalt
1. Einheitliches Entgeltsystems für Arbeiter und Angestellte (Entgelt-Rahmen-Abkommen – ERA)
Das einheitliche Entgeltsystem der Metall- und Elektroindustrie soll der geänderten Betriebs- und Arbeitsorganisation Rechnung tragen und die bisherigen unterschiedlichen Entgeltsysteme für die Arbeiter und Angestellten anpassen (Ziel: „Gleiches Entgelt für gleiche Tätigkeiten”). Dadurch erhält ein Teil der Beschäftigten höhere Entgelte (sog. ERA-Unterschreiter), während ein anderer Teil geringer entlohnt wird (sog. ERA-Überschreiter). Aus Gründen der Besitzstandswahrung S. 318soll das neue Tarifsystem aber nur schrittweise eingeführt werden.
2. Übergangsregelung zur Begrenzung der Mehrbelastungen für die Unternehmen
Die Tarifparteien gehen davon aus, dass die neue Tarifregelung systembedingt zu einer unvermeidbaren Mehrbelastung für die Unternehmen von 2,79 % führen wird. Um diesen Übergang vollziehen zu ...