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StuB Nr. 8 vom Seite 287

Kürzung des Vorwegabzugs bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Bekanntlich ist neben der Kürzung des Vorwegabzugs in den Fällen der Günstigerprüfung bis zum Jahre 2019 gem. § 10 Abs. 4a EStG ebenfalls eine Kürzung der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des § 10 Abs. 3 EStG vorgesehen, die sich nach denselben Grundsätzen bestimmt. Bei Stpfl., die zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG gehören und ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, wird der Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG um den Betrag gekürzt, der dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht.

In mehreren Entscheidungen hat der BFH in den letzten Jahren zur Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern Stellung genommen. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidungen stellt sich die Rechtslage derzeit wie folgt dar:

Mit Urteilen vom – XI R 25/01 (BStBl 2004 II S. 546 = Kurzinfo StuB 2003 S. 83) und vom – XI R 9/04 (BFH/NV 2005 S. 196) hat der BFH entschieden, dass die Kürzung des Vorwegabzugs bei einem Alleingesellschafter mit Pensionszusage entfällt, weil dieser eine Altersversorgung durch eigene Beitragsleistungen erwirbt. Entsprechendes gilt nach den BFH-Entscheidungen vom – XI R 29/03 (BStBl 2005 II S. 634 = Stu...

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