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Die vorgesehene Begünstigung nicht entnommener Gewinne
Welche Begünstigung enthält der geplante § 34a EStG-E?
Welchen Handlungsbedarf bewirkt die vorgesehene Begünstigung nicht entnommener Gewinne?
Wie ist die vorgesehene Regelung des § 34a EStG-E insgesamt zu beurteilen?
Mit dem Entwurf eines Unternehmensteuergesetzes 2008 sollen die Steuersätze für die Einkünfte aus unternehmerischen Aktivitäten abgesenkt werden. In § 23 KStG-E ist eine Absenkung der KSt von 25 % auf 15 % des zu versteuernden Einkommens geplant. Dagegen wird für die natürlichen Personen mit § 34a EStG-E lediglich eine auf Antrag zu gewährende ermäßigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit mit einem Steuersatz von 28,25 % vorgesehen; dies entspricht nach den Vorstellungen des Gesetzgebers der abgesenkten Steuerbelastung der Gewinne von Kapitalgesellschaften. In späteren Wirtschaftsjahren erfolgende Mehrentnahmen sollen dann mit 25 % nachversteuert werden. Bereits aus dieser Tarifgestaltung wird deutlich, dass diese Vergünstigung nur bei Bezug nicht nur unwesentlicher Gewinne Wirkung entfalten kann und im Ergebnis zu einer...