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Das „Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens”
I. Einleitung
Nachdem der Bundestag Anfang dieses Jahres die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses angenommen hatte, hat nun auch der Bundesrat am über den Beschluss des Rechtsausschusses beraten und erwartungsgemäß den Vermittlungsausschuss nicht angerufen, so dass das „Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens” in allen Teilen am in Kraft getreten sein wird.
Das Gesetz bringt einige, teilweise seit langem erwartete Änderungen der Insolvenzordnung (InsO). Die Änderungen lassen sich inhaltlich in zwei Gruppen einteilen. Die erste Gruppe umfasst alle Änderungen, die der Verbesserung der Sanierungschancen bzw. der Insolvenzquote dienen (vgl. u. II). Zur zweiten Gruppe gehören die Änderungen mit verfahrensrechtlicher Wirkung (vgl. u. III).
II. Änderungen zur Verbesserung der Sanierungschancen bzw. Quotenaussichten
Im materiell-rechtlichen Bereich der InsO sind vor allem folgende Änderungen zu berücksichtigen.
1. Erweiterung der Schuldnerpflichten im Eröffnungsverfahren
Nach dem bisherigen Wortlaut des § 20 InsO war die Mitwirkung des Insolvenzschuldners im Eröffnungsverfahren auf die Erteilung von Auskünften beschränkt. Dadurch waren die Recherchemög...