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Informationsanspruch des Kommanditisten
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG hat der Insolvenzverwalter den Informationsanspruch des Kommanditisten (§ 166 Abs. 3 HGB) dadurch zu erfüllen, dass er dem Auskunftsberechtigten Einsicht in konkret bezeichnete und von ihm in Verwahrung genommene Geschäftsunterlagen gewährt, welche sich auf die Zeiträume vor der Insolvenzeröffnung beziehen; zu einer weitergehenden Aufarbeitung von Unterlagen, ggf. unter Inanspruchnahme sachkundiger Hilfe (z. B. eines Steuerberaters) ist er dagegen nicht verpflichtet (OLG Zweibrücken, Beschluss vom – 3 W 122/06, FGPrax 2006 S. 278).