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Rückstellungen: Transportversicherung
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Definition und Ansatz
1. Begriff
Durch den Abschluss einer Transportversicherung kann ein Versicherungsnehmer insbesondere Versicherungsschutz für die beim Transport eintretenden Gefahren für das zu transportierende Gut erlangen. Darüber hinaus kann im Rahmen einer Transportversicherung auch Versicherungsschutz für das Transportmittel gewährt werden.
Tritt ein Versicherungsfall aus einer Transportversicherung ein, ist der Versicherungsfall aber noch nicht abgewickelt, kommt die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht.
2. Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 341g Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 249 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGB)
Als Spezialvorschrift für Versicherungsunternehmen regelt § 341g HGB die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle. Hiernach ist im Hinblick auf einen am Bilanzstichtag noch nicht abgewickelten Versicherungsfall eine Rückstellung nach § 341g Abs. 1 Satz 1 HGB zu bilden. Dabei umfasst die Rückstellung alle Schadensregulierungsaufwendungen (§ 341g Abs. 1 Satz 2 HGB), also neben dem Betrag der Versicheru...