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Rückstellungen: Schwerbehinderte, Ausgleichsabgabe
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Definition und Ansatz
1. Begriff
Nach § 2 Abs. 2 SGB IX sind Menschen schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i. S. des § 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
Für Schwerbehinderte regelt das SGB IX im Einzelnen, welche gesetzlichen Ansprüche auf Leistungen bestehen. Zudem sind private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen i. S. des § 156 SGB IX verpflichtet, auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 154 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).
Hat der Arbeitgeber jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätze, muss er jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
Bei jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen, muss der Arbeitgeber jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
Erfüllt der Arbeitgeber diese Beschäftigungsverpflichtung nicht, muss er nach § 160 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eine Ausgle...