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Rückstellungen: Schwarzgeld bei Vereinnahmung durch einen Gesellschafter
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Definition und Ansatz
Nach der Rechtsprechung des BFH ist der durch eine Betriebsprüfung nachträglich festgestellte Mehrgewinn einer Personengesellschaft grundsätzlich allen Gesellschaftern nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen.
Vereinnahmt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft ohne deren Wissen jedoch Einnahmen, die der Gesellschaft zustehen, handelt es sich um Sonderbetriebseinnahmen des ungetreuen Gesellschafters. Bei der Gesellschaft selbst sind keine Einnahmen zu erfassen.
Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung wird festgestellt, dass der X KG überhöhte Kaufpreiszahlungen von den Lieferanten in Rechnung gestellt und von diesen anschließend teilweise, als Boni oder Provisionen deklariert, auf ausländische Konten eines Gesellschafters überwiesen wurden.
In der Sonderbilanz des Gesellschafters ist die Bildung einer Rückstellung wegen der zu erwartenden Inanspruchnahme durch die X KG solange nicht zulässig, wie die geschädigten Gesellschafter von den Veruntreuungen keine Kenntnis haben.
Der BFH setzt mit dem Urteil seine Rechtsprechung fort, na...